Lisa Aberle: Wohnungslos und psychisch krank: Schnittstellenprobleme in der Sozialen Arbeit
Wohnungslos und psychisch krank: Schnittstellenprobleme in der Sozialen Arbeit
Buch
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- Bachelor + Master Publishing, 03/2014
- Einband: Kartoniert / Broschiert, Paperback
- Sprache: Deutsch
- ISBN-13: 9783956842603
- Bestellnummer: 4174770
- Umfang: 68 Seiten
- Copyright-Jahr: 2014
- Gewicht: 124 g
- Maße: 221 x 154 mm
- Stärke: 12 mm
- Erscheinungstermin: 3.3.2014
- Serie: Bachelorarbeit
Klappentext
Erst seit den letzten Jahren suchen in Deutschland die Wohnungslosenhilfe und das psychiatrische Versorgungssystem gemeinsam nach Antworten auf die Frage der Zuständigkeit und der adäquaten Zusammenarbeit. Denn obwohl das Problem psychisch kranker Wohnungsloser in den beiden Hilfesystemen bewusst ist, liefern die meisten bundesdeutschen Untersuchungen kein Datenmaterial, das für die konkrete Planung der psychiatrischen Versorgung von Wohnungslosen herangezogen werden könnte. Das Thema gerät mit einer gewissen Selbstläufigkeit sowohl in den populären, als auch in den wissenschaftlichen Medien seit den letzten Jahren immer wieder in die Debatte. Publiziert wurde jedoch nur eine geringe Anzahl von fundierten Aussagen. Um zur zentralen Fragestellung hinzuführen, beschäftigt sich der erste Teil dieses Fachbuches ganz allgemein mit der Problematik der Wohnungslosigkeit und soll im Weiteren einen kurzen Überblick über Formen psychischer Störungen geben sowie das psychiatrische Versorgungssystem in Deutschland vorstellen. Im zweiten Teil geht es dann explizit um psychisch kranke Wohnungslose und deren Verschwinden zwischen den beiden beschriebenen Systemen.Auszüge aus dem Buch
Textprobe:Kapitel 4.2, Gesetzliche Rahmenbedingungen:
Durch das In-Kraft-Treten des Hartz-IV-Gesetzes am 1. Januar 2005, ergaben sich erhebliche Änderungen in der Gesetzgebung: Die Arbeitslosenhilfe (SGB III) und die Hilfe zum Lebensunterhalt für Erwerbsfähige und deren Angehörige (BSHG) wurden zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) zusammengeführt.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt für nicht-erwerbsfähige Personen (BSHG), die Hilfen in besonderen Lebenslagen (BSHG), sowie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) wurden ins SGB XII eingegliedert.
Auch für Wohnungslose hatten diese Änderungen relevante Auswirkungen: Erwerbsfähige Hilfebedürftige bekommen nun bei andauernder Arbeitslosigkeit von mehr als einem Jahr als neue Unterhaltsleistung Arbeitslosengeld II (
19 SGB II), deren in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen Sozialgeld nach
28 SGB II. Des Weiteren gilt seit dem das Prinzip Fördern statt Fordern (vgl. Brühl 2004, S. 2). Im SGB XII wurden die einmaligen Leistungen pauschalisiert (vgl. Brühl 2004, S. 11).
Die Bestimmungen des alten
72 BSHG wurden ohne inhaltliche Änderungen in die
67 69 SGB XII (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) übernommen. Da nur nicht-erwerbsfähige Personen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII haben, können nur Erwerbsunfähige Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem SGB XII erhalten.
Erwerbsfähige Personen können, gemäß
16 Absatz 2 SGB II, Leistungen zu Eingliederung beziehen. Um Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu haben, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind gegeben, wenn die Person zwischen 15 und 64 Jahren, erwerbsfähig (vgl.
8 SGB II) und hilfebedürftig (vgl.
9 SGB II) ist und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat (vgl.
7 (1) Satz 1 SGB II).
Zentrales Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist die Aufnahme und Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit. Gesetzliche Verankerung findet dies im Grundsatz des Forderns (
2 SGB II). Demnach muss der erwerbsfähige Hilfebedürftige (...) aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken (...) (
2 SGB II), da ihm sonst Sanktionen drohen (vgl.
30 SGB II).
Wohnungslose Menschen hingegen befinden sich in besonderen sozialen Schwierigkeiten, deren komplexer Hilfebedarf weit über die Eingliederung in Arbeit hinaus geht. Für sie sind daher die
67ff SGB XII von entscheidender Bedeutung, welche im Folgenden näher beleuchtet werden sollen.
Gemäß
67 SGB XII sind für Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, (...) Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen (...) .
Im Sinne des
1 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung zu
69 SGB XII (Verordnungsermächtigung) werden eine fehlende oder nicht ausreichende Wohnung, eine ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage, gewaltgeprägte Lebensumstände, eine Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder vergleichbare nachteilige Umstände zu den besonderen Lebensverhältnissen der Leistungsberechtigten gezählt, welche grundsätzliche mit den in 2.2 beschriebenen Ursachen von Wohnungslosigkeit gleichgesetzt werden können.
Soziale Schwierigkeiten können gemäß
1 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zu
69 SGB XII in den Bereichen Wohnungsmarkt, Arbeitsmarkt, familiäre Beziehung und Kontakte, Straffälligkeit, Sucht und psychische Krankheit vorliegen.
Diese besonderen Lebensverhältnisse, verbunden mit den sozialen Schwierigkeiten, erzeugen oder verfestigen die gesellschaftliche Ausgrenzung, indem die Möglichkeiten der Betroffenen deutlich eingeschränkt sind, an den Angeboten alltäglicher Lebensbereiche, wie Wohnen, Arbeit, Kultur und Gesundheit, teilzuhaben (vgl. Lutz / Simon 2007, S. 82).
Von der eingeschränkten Teilnahme sind jedoch auch die strukturellen Chancen und die individuellen Fähigkeiten betroffen. Die Betroffe
Anmerkungen:
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