Beate Bahner: Das neue Werberecht für Ärzte, Kartoniert / Broschiert
Das neue Werberecht für Ärzte
- Auch Ärzte dürfen werben
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- Verlag:
- Springer Berlin Heidelberg, 01/2013
- Einband:
- Kartoniert / Broschiert, Paperback
- Sprache:
- Deutsch
- ISBN-13:
- 9783662064825
- Umfang:
- 412 Seiten
- Sonstiges:
- 301 SW-Abb.,
- Nummer der Auflage:
- 13002
- Ausgabe:
- 2. Auflage 2004
- Copyright-Jahr:
- 2013
- Gewicht:
- 610 g
- Maße:
- 233 x 159 mm
- Stärke:
- 25 mm
- Erscheinungstermin:
- 14.1.2013
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Inhaltsangabe
1 Einführung.- 2 Begriffsbestimmungen.- 3 Rechtliche Grundlagen ärztlicher Werbung.- 4 Das jahrzehntelange Werbeverbot.- 5 Die Aufhebung des ärztlichen Werbeverbotes.- 6 Was ist sachliche Werbung?.- 7 Inhaltlich zulässige Angaben / Informationen.- 8 Zulässige Werbeträger.- 9 Rechtliche Grenzen ärztlicher Werbung.- 10 Das Verbot der berufswidrigen Werbung.- 11 Exkurs: Schönheitsmedizin und Werbung.- 12 Exkurs: Klinik- und Institutswerbung.- 13 Werbeverstöße und ihre Rechtsfolgen.- 14 Zusammenfassung.- 15 Anhang.- 16 Literaturverzeichnis.- 17 Rechtsprechungsverzeichnis.- 18 Stichwortverzeichnis.
Klappentext
Die Entwicklung des ärztlichen Werberechts geht weiter: Nachdem das Bundsverfassungsgericht auch in den Jahren 2001 und 2002 maßgebliche Entscheidungen gefällt hat, zog der Deutsche Ärztetag jetzt endgültig nach. Viele Restriktionen wurden aufgehoben, das ärztliche Werberecht vereinfacht und generalisiert. Die Entwicklungen im ärztlichen Bereich zeigen jedoch auch neue Grenzen des Werberechts auf, insbesondere im Bereich der Schönheitsmedizin. Die Neuauflage enthält die aktuellen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sowie der Instanzgerichte, erläutert die Neuregelungen der Musterberufsordnung und befasst sich erstmalig mit der Zulässigkeit der Werbung für Schönheitseingriffe.
Biografie
Beate Bahner, Fachanwältin für Medizinrecht mit eigener Anwaltskanzlei in Heidelberg, Fachbuchautorin mehrerer arztrechtlicher Standardwerke, Mediatorin im Gesundheitswesen, Langjährige Dozentin und Referentin im Medizinrecht.Anmerkungen:
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